Vereinssatzung

[iconheading type=”h2″ style=”glyphicon-edit” color=”#cd1719″]Satzung mit Gültigkeit vom 15. März 2013[/iconheading]
  • I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • II. Zweck, Gliederung, Aufgaben und Grundsätze
  • III. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
  • IV. Beendigung der Mitgliedschaft
  • V. Mitgliedsbeiträge
  • VI. Vereinsorgane
  • VII. Die Abteilungen
  • VIII. Schlussbestimmungen

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]I. Name, Sitz, Geschäftsjahr[/iconheading]

§ 1
1. Der Verein trägt den Namen „Wasserfreunde Spandau 04 e. V.„.
2. Der Name bringt zum Ausdruck, dass der Verein aus dem Zusammenschluss der Mitglieder von Spandau 04 und Spandauer Wasserfreunde gebildet wurde und die Tradition des am 12. Juni 1904 gegründeten Schwimmclubs Spandau 04 und des am 26. Juni 1911 gegründeten Schwimmvereins Spandauer Wasserfreunde e. V. fortsetzt.
3. Die Vereinsfarben sind schwarz – rot
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister Nr. 95 VR 5441 Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]II. Zweck, Gliederung, Aufgaben und Grundsätze[/iconheading]

§ 4
1. Der Zweck des Vereins ist auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege und Ausübung des Schwimmsports einschließlich Kunstschwimmen, Wasserspringen und Wasserball sowie weiterer Sportarten nach Bedarf, und zwar nach den jeweils festgelegten Wettkampf- und Spielregeln sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports und durch Maßnahmen zur Hege und Pflege des Fischbestandes in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz, zur Reinerhaltung sowie zur Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit von Gewässern und Uferzonen.
3. Um die vorgenannten Ziele erreichen zu können, ist der Verein Mitglied des Berliner und Deutschen Schwimmverbandes, sowie Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden der betriebenen Sportarten und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
4. Der Verein tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein. Er unterwirft sich dem World Anti Doping Code (WADC), der World Anti Doping Agency (WADA) und dem Nationalen Anti Doping Code (NADC) der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Gründung bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

§ 6

1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sportes sowie der Natur und der Landschaft.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder des Vereins erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Verein ist auch berechtigt, zur Erreichung seines Zwecks haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen, Gesellschaften zu gründen sowie Beteiligungen einzugehen.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]III. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten[/iconheading]

§ 8

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.

§ 9

Der Verein hat aktive, passive, Mitglieder auf Zeit (z. B. Kursmitglieder) und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
1. Aktive Mitglieder sind Vollmitglieder, Mitglieder auf Zeit, Kinder und Jugendliche.
a) Vollmitglieder sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Sie sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei Versammlungen teilzunehmen (aktives Wahlrecht). Das passive Wahlrecht haben sie erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres und nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr. Über Ausnahmen insoweit entscheidet das Präsidium.
b) Jugendliche und Kinder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Sie sind in den Versammlungen nicht stimmberechtigt und haben weder das aktive noch passive Wahlrecht.
c) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat mit schriftlichem Antrag auf einem vorgedruckten Formular unter Anerkennung der Vereinssatzung zu erfolgen. Geht der Antrag vom ersten bis zum fünfzehnten Tag eines Monats in der Geschäftsstelle des Vereins ein, so beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag dieses Monats. Geht der Antrag nach dem fünfzehnten Tag eines Monats ein, so beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des folgenden Monats. Die Aufnahme wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte bestätigt. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muß auf dem Anmeldeformular zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge (bei gemeinsamen Sorgerecht durch Unterschrift beider Eltern) beigebracht werden.
2. Mitglieder, die den Verein passiv unterstützen, können vom jeweiligen Abteilungsleiter aufgenommen werden. Durch die passive Mitgliedschaft wird die Höhe der Gemeinkostenpflicht nicht beeinflusst. Passive Mitglieder dürfen weder das aktive noch das passive Wahlrecht auf den Mitgliederversammlungen ausüben und haben auch kein Stimmrecht. Sie nehmen lediglich am gesellschaftlichen und nicht am sportlichen Vereinsleben teil.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins. Über ihre Aufnahme entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Sie haben analog zu den passiven Mitgliedern kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.
4. Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person ernannt werden, die sich um den Verein, den Schwimmsport oder andere Sportarten außerordentliche Verdienste erworben hat. Hierzu ist auf Vorschlag des Präsidiums der Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Vollmitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
5. Das aktive Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Die Mitglieder können dem Verein unmittelbar oder über eine Abteilung angehören. Diese Mitglieder können jeweils auch in Gruppen oder Kursen zusammengeschlossen sein.

§ 10

1.  Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]IV. Beendigung der Mitgliedschaft[/iconheading]

§ 11

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder – bei juristischen Personen – Auflösung
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Zeitablauf (Mitgliedschaft auf Zeit)

§ 12

1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres in schriftlicher Form erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss bis spätestens zum 30. September des Jahres bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Mitgliedsausweis bis spätestens zum 15.01. des Folgejahres der Geschäftsstelle des Vereins zurückgereicht worden ist.
Bei dem freiwilligen Austritt von Mitgliedern, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Kündigung der Inhaber der elterlichen Sorge.
2. Wer sich durch sein Verhalten mit den Interessen des Vereins in Widerspruch setzt oder den Verein in seinem Ansehen durch ungebührendes Benehmen schädigt, kann auf Antrag nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. Wer mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist, verliert sein Stimmrecht und kann nach schriftlicher Mahnung auf Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Die Entscheidung ergeht schriftlich mit Gründen und ist dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden.
5. Gegen derartige Beschlüsse steht dem Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung der Einspruch beim Ehrenrat des Vereins zu. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Bis zur Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Rechte des Mitglieds.
6. Der Ausschluss aus einer Abteilung bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Die Regelungen der Ziff. 5. gelten entsprechend.

§ 13

Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Austritt oder Ausschluss alle Abzeichen des Vereins abzulegen. Alle vereinseigenen Gegenstände und die Mitgliedskarte sind abzugeben.

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]V. Mitgliedsbeiträge[/iconheading]

§ 14

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen einmaligen Aufnahmebeitrag, laufende Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen. Der Vereinsaufnahmebeitrag und die laufenden Beiträge in einer Mindesthöhe sowie die Vereinsumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, darüber hinaus von den Abteilungen oder Bereichen. Hiervon abweichend werden (Kurs-)Beiträge für Mitgliedschaften auf Zeit durch das geschäftsführende Präsidium festgelegt. Die Sonderbeiträge für die abteilungs- oder bereichsspezifische Nutzung von Teilen der dem Verein zur Verfügung stehenden Flächen werden nach Abstimmung mit den Abteilungsleiter vom geschäftsführenden Präsidium festgelegt. Über Beitragsfreistellungen entscheidet das Präsidium.
Gemeinkostenbeiträge sind anteilig in den Aufnahmegebühren und Beiträgen zur Deckung der Ausgaben und Maßnahmen des Vereins enthalten.
2. Bei Aufnahme in den Verein ist die Aufnahmegebühr sofort fällig.
3. Die an den Verein zu leistenden laufenden Beiträge sind im Voraus bargeldlos zu entrichten. Für Mitglieder, die den Verein ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, wird monatlich im Voraus abgebucht.
4. Bei Beitragsrückstand erfolgt schriftliche Mahnung. Mit jeder schriftlichen Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe eines Monatsbeitrages fällig.

§ 15

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der üblichen Vereinseinrichtungen entstanden sind und die nicht durch die Sportunfallversicherung gedeckt sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organ, Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]VI. Vereinsorgane[/iconheading]

§ 16

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium und
3. der Ehrenrat.

§ 17

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet jährlich spätestens bis zum 31. März des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einberufung und Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung der Tagesordnung in den Medien des Vereins und gegebenenfalls durch Postversand. Zwischen dem Tag der Versendung in den Medien des Vereins, beziehungsweise dem Tag des Postversands und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen wörtlich mitgeteilt werden und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle eingehen, alle anderen Anträge müssen zehn Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Berichtes des geschäftsführenden Präsidiums
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Präsidiums
d) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl des Pressewartes
g) Wahl des Werbewartes
h) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Hauptjugendwartes
i) Festsetzung von Aufnahmebeiträgen und laufenden Beiträgen in Mindesthöhe, sowie Umlagen
j) Genehmigung des Jahresetats
k) Satzungsänderungen
l) Beschlussfassung über Anträge
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
n) Auflösung von Abteilungen
o) Auflösung des Vereins

§ 18

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn das geschäftsführende Präsidium es beschließt, oder die Einberufung von einem Zehntel sämtlicher Vollmitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 19

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 20

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. Es sind hierin insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 21

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Präsidium und
b) dem erweiterten Präsidium.

§ 22

1. Das geschäftsführende Präsidium (Vorstand i. S. V. § 26 BGB) sind der Präsident, drei Vizepräsidenten, wobei einer ausdrücklich für die Finanzen zuständig ist.
Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, während aus dem Kreis der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters immer zwei gemeinsam vertreten.
2. Das geschäftsführende Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das geschäftsführende Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und die vom Verein genutzten Gelände und Sportflächen. Es berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Das geschäftsführende Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre dem Verein angehören. Über Ausnahmen insoweit entscheidet das Präsidium.
4. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums mit der Leitung beauftragen.

§ 23

1. Die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums erfolgt durch Wahl per Stimmkarte in der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von mehr als 5 % der Stimmberechtigten in geheimer Wahl. Es wird dann in geheimer Wahl (durch Stimmzettel) entschieden. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit hat.
2. Der Präsident wird mit absoluter Mehrheit gewählt; im zweiten und jedem weiteren Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums vorzeitig durch Rücktritt, Kündigung oder Tod aus, kann sich das geschäftsführende Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

§ 24

1. Das erweiterte Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Schwimmwart und dem Leistungssportdirektor / Schwimmen
b) dem Wasserballwart und dem Leistungssportdirektor / Wasserball
c) dem Presse- und Werbewart
d) dem Hauptjugendwart und
e) dem den Leitern sämtlicher Abteilungen.
2. Der Presse- und Werbewart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Pressewart ist für die Herausgabe der Vereinszeitung und Veröffentlichungen in Schrift, Ton und Bild, der Werbewart für die gesamte Werbung, d. h. die Akquise von Sponsoren und Inserenten sowie die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
3. Der Hauptjugendwart, bei dem ebenfalls eine Wiederwahl zulässig ist, wird mehrheitlich von dem Schwimm-, Wasserball- und Springjugendwart sowie den Abteilungsjugendwarten für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese sind ihrerseits von den Kindern, Jugendlichen und Vollmitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in eigens dazu einzuberufenden Abteilungsjugendversammlungen zu wählen. Für diese Versammlungen gelten die Vorschriften des § 17 (1) analog. Der Hauptjugendwart arbeitet nach der Jugendordnung und ist zuständig für die Jugendarbeit des Vereins im Allgemeinen, für Jugendversammlungen, Jugendveranstaltungen und -freizeiten. Er verfügt insoweit über einen vom geschäftsführenden Präsidium jeweils festzulegenden eigenen Etat, über den die Abteilungsjugendversammlungen eigenständig entscheiden.
4. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Präsidiums werden in den Abteilungsversammlungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
5. Das erweiterte Präsidium hat dem geschäftsführenden Präsidium beratend zur Seite zu stehen und muß bei elementaren Entscheidungen in Finanz- und Sachfragen zustimmen, und zwar mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dazu ist mit einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung eine Präsidiumssitzung einzuberufen.

§ 25

1. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus dem Obmann und vier Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen dem Verein mindestens fünf Jahre als Vollmitglieder angehören. Mitglieder des Präsidiums können nicht gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat kann angerufen werden und entscheidet über Streitigkeiten und Vorkommnisse aller Art innerhalb des Vereins.
3. Sobald eine Entscheidung des Ehrenrates vorliegt, kann der ordentliche Gerichtsweg beschritten werden.

§ 26

1. Drei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören. Eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Hauptvereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte können sie die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen geschäftsführenden Präsidiums beantragen.

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]VII. Die Abteilungen[/iconheading]

§ 27

Die Abteilungen können ihre Organisation selbständig gestalten. Die Abteilungsleitungen sollen in der Regel jedoch bestehen aus dem
Abteilungsleiter,
Abteilungskassenwart und
Abteilungsjugendwart.

§ 28

1. Jede Abteilung muß alljährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins eine ordentliche Abteilungsversammlung und Abteilungsjugendversammlung durchführen. Von der Abteilungsversammlung wird für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung gewählt. Der Abteilungsleiter, Abteilungskassenwart und Abteilungsjugendwart müssen dem geschäftsführenden Präsidium innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Wahl namentlich bekannt gegeben werden.
2. Die Abteilungsversammlung kann nur in eigenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Beschlüsse, die die Vereinsorgane oder andere Abteilungen betreffen, sind unzulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins als höchstes Vereinsorgan sind für die Abteilungen bindend.
3. Für die Abteilungsleitungen und für die Abteilungsversammlungen gilt im Übrigen die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung.
4. Für die Bereiche Schwimmen, Springen, Wasserball des Hauptvereins gelten die Bestimmungen der Abteilungen analog.

 

[iconheading type=”h3″ style=”glyphicon-chevron-right” color=”#cd1719″]VIII. Schlussbestimmungen[/iconheading]

§ 29

Änderungen der Satzung können lediglich in einer Mitgliederversammlung oder einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 30

Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen im Interesse der weiteren Konzentration der Sportausübung können in einer Mitgliederversammlung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 31

1. Die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens hierfür einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Im Falle einer Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vermögen des Vereins, soweit es die Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, zugewendet werden soll. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung des Sports sowie der Natur und der Landschaft.

§ 32

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 22. März 1996 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. 11.1996 zu § 4 Ziff. 2 geändert und zu § 32 Ziff. 3 ergänzt worden.
Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.12.1997 zu § 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 und zu § 6 Ziff. 1 ergänzt worden.
Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.1999 zu § 23 Ziff. 1, § 26 Ziff. 1 und § 32 Ziff. 3 geändert worden.
Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 31.03.2000 zu § 12 Ziff. 1 geändert worden.
Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. März 2011 zu § 4 Ziff. 4, § 6 Ziffern 3 und 4, § 8, § 9 Ziff. 1 Buchst. c), § 12 Ziffern 1,4 und 6, § 14 Ziff. 3, § 17 Ziff. 1, § 20, § 23 Ziff. 2, § 24 Ziffern 1 und 3, § 25 Ziffern 1 und 3, § 29 Ziff. 4 und § 33 geändert worden.
Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15. März 2013 zu § 9 Satz 1, Ziff. 1, § 11 Buchst. d), § 14 Ziff. 1, neuer Satz 3, § 17 Ziff. 1 neue Sätze 4 und 5., § 22 Absatz 1 Satz 1 neue Formulierung

gez.
Hagen Stamm (Präsident)